12.05.2008
Im globalen Zeitalter spielen Entfernungen, so scheint es, oftmals keine
Rolle mehr. So mancher, der weit entfernt jedoch ein Gut gekauft hat, musste
bisher bitter schlucken, wenn dieses Gut defekt war und die sogenannte
Sachmaengelhaftung, sprich Nachbesserung oder Reparatur in Anspruch nehmen
wollte. Denn die meisten Verkaeufer, wie zum Beispiel Autohaendler, erwarteten
bisher, dass das Gut zu ihnen gebracht werden musste.
Der Bundesgerichtshof Karlsruhe hat nun in einem Urteil verbraucherfreundlich
entschieden, siehe Aktenzeichen X YR 97/05. Ein Kaeufer muss demnach kuenftig
das defekte Gut nicht mehr zum Verkaeufer bringen. Viel mehr kann der Kaeufer
verlangen, dass die Nachbesserung dort erfolgt, wo sich das Gut vertragsgemaess
befindet bzw. der Ort an dem es eingesetzt wird.
Mehrfache Transporte wegen Reparaturen quer durch die Republik, im Extremfall
von Konstanz nach Flensburg oder von Aachen nach Zwickau auf Kosten des Kaeufers,
wird es demnach nicht mehr geben.
neuer_verbrauchervorteil:_reparatur_am_ort_des_verbrauchers, Rev. 1, Zuletzt geändert 2008-05-12 18:54, 364 Aufrufe
